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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.2.2. RS 2022/13
Ziff. A.III.2.2.2. RS 2022/13, Vorpflichtversicherung — Pflichtbeitrag und Jahreszeitraum
(1) Für die Vorversicherungspflicht kommt Versicherungspflicht nach den §§ 1 bis 4, 229, 229a SGB VI in Betracht, dazu gehört somit auch eine Antragspflichtversicherung. Ferner kann die Vorpflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer bei Beginn der Leistung bereits durchgeführten Nachversicherung erfüllt werden. In diesem Fall müssen die Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt worden sein; das Vorliegen von Versicherungspflicht dem Grunde nach reicht nicht aus.
(2) Pauschalbeiträge des Arbeitgebers nach § 172 Absatz 3 oder 3a SGB VI, die für eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügige Beschäftigung gezahlt werden, begründen keine Vorversicherungspflicht. Hat der Arbeitgeber dagegen für eine versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung seinen pauschalen Beitragsanteil nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI zu zahlen und trägt auch der Beschäftigte seinen Beitragsanteil, besteht Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI. Nach § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV gelten auch zu Unrecht entrichtete Beiträge für abhängig Beschäftigte und Vorruhestandsgeldbezieher nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist (4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt worden sind) als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge und sind daher geeignet eine Vorpflichtversicherung zu begründen.
(3) Im letzten Jahr vor Beginn der Leistung bedeutet, dass in dem Bezug von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein muss. Der Gesetzgeber verlangt nicht, dass unmittelbar vor dem Beginn des Leistungsbezuges Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Das Merkmal "zuletzt versicherungspflichtig" kann demnach auch dann erfüllt sein, wenn die Versicherungspflicht (ohne anschließenden Statuswechsel — vgl. A.III.2.2.3) schon vor dem Leistungsbeginn — aber innerhalb des letzten Jahres — geendet hat.
(4) Die Ermittlung des Jahreszeitraums erfolgt nach § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB X in Verb. mit § 188 BGB. Bei dem Jahreszeitraum handelt es sich nicht um eine Frist, weshalb § 26 Absatz 3 SGB X (Wochenend- und Feiertagsregelung) nicht anwendbar ist.
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