Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.2.5. RS 2022/13
Ziff. A.III.2.2.5. RS 2022/13, Vorpflichtversicherung bei Auslandsberührung
(1) Die Voraussetzung der Vorpflichtversicherung kann ab dem jeweiligen Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 ("neues Europarecht", anzuwenden ab 1. 5. 2010 für die EU-Mitgliedstaaten — Kroatien ab 1. 7. 2013 — bzw. die Schweiz ab 1. 4. 2012, Island, Liechtenstein und Norwegen ab 1. 6. 2012) auch durch eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten erfüllt werden. Als berücksichtigungsfähiger Pflichtbeitrag kommt auch eine Wohnzeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe v VO (EG) Nr. 883/2004 in Betracht. Ab dem jeweiligen Anwendungsbeginn des neuen Europarechts sind auch Zeiträume der Pflichtversicherung vor dessen Anwendungsbeginn in die Prüfung mit einzubeziehen.
(2) Eine Pflichtversicherung in allen Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des Europarechts — einschließlich der Vertragsstaaten — führt nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI. Dies gilt nicht für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, da sowohl nach dem Austrittsabkommen als auch nach dem Handels- und Kooperationsabkommen britische Zeiten zu berücksichtigen bzw. gleichgestellt sind.
(3) Die nach Artikel 17 Nummer 1 Satz 1 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreiten Beschäftigten eines exterritorialen Arbeitgebers oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation unterliegen im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld oder einer gleichgestellten Leistung der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden ist. Der versicherungsrechtliche Status des Leistungsbeziehers wird nicht von der Befreiung nach Artikel 17 Nummer 1 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes bestimmt. Ist die Vorpflichtversicherung nicht erfüllt, können die Leistungsbezieher nur über einen Antrag nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI in der Rentenversicherung versichert sein.
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