Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.2. RS 2022/13
Ziff. B.III.2. RS 2022/13, Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherung
(1) Seit 1. 1. 2005 werden Versicherte bei der Vergabe einer Versicherungsnummer den einzelnen Regionalträgern bzw. den Bundesträgern zugeordnet. Für Versicherte, an die bereits vor dem 1. 1. 2005 eine Versicherungsnummer vergeben wurde (Bestandsversicherte), verbleibt die Zuständigkeit grundsätzlich bei dem am 31. 12. 2004 zuständigen Versicherungsträger.
(2) Innerhalb der Regionalträger kann sich allerdings weiterhin die Zuständigkeit nach § 128 SGB VI ändern, wenn z. B. der Versicherte den Wohnort wechselt. Zudem kann sich nach § 128a SGB VI eine Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland ergeben. Darüber hinaus wird der Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig, wenn der Versicherte eine Beschäftigung im Sinne des § 129 SGB VI aufnimmt.
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