Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.7.5. RS 2022/13
Ziff. C.I.7.5. RS 2022/13, Aufbewahrung der Nachweise
(1) Die Beitragsabrechnungsunterlagen werden im Servicehaus und im IT-Systemhaus der Bundesagentur für Arbeit aufbewahrt. In den Operativen Services ist der Nachweis für den Einzelfall verfügbar.
(2) Die Aufbewahrungsfrist für die Rohdaten zur Erstellung der Nachweise beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abrechnungsunterlagen erstellt wurden.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
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Hotline 0800 226 5354
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