Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.I.2. RS 2022/13
Ziff. D.I.2. RS 2022/13, Allgemeines
(1) Ausführungen zum Meldeverfahren der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Krankenkassen nach § 203a SGB V für die Bezieher von Arbeitslosegeld sowie die Beschreibungen der Datensätze, Datenbausteine und des Fehlerkatalogs sind Gegenstand des Gemeinsamen Rundschreibens zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen — DÜBAK) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Meldung zur Krankenversicherung schließt nach § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB XI die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein.
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