Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2.2. BRi
Ziff. 3.2.2.2. BRi, Fehlende Einwilligung der antragstellenden Person
Verweigert eine antragstellende Person, die bevollmächtigte Person oder die Betreuerin bzw. der Betreuer eine Begutachtung im Wohnbereich, die jedoch für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist, reicht der Medizinische Dienst die Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk an die Pflegekasse zurück.
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Hotline 0800 226 5354
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