Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.1.4. BRi
Ziff. 6.1.4. BRi, Begutachtung in Fällen mit verkürzter Begutachtungsfrist
In Fällen mit verkürzter Begutachtungsfrist muss zunächst nur die Feststellung getroffen werden, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Liegt Pflegebedürftigkeit vor, ist darüber hinaus festzustellen, ob die Voraussetzung mindestens des Pflegegrades 2 erfüllt ist. Die gutachterliche Stellungnahme auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen sollte enthalten:
- - Benennung der vorliegenden Fremdbefunde.
Aus den Fremdbefunden sind abzuleiten und zu dokumentieren:
- - aktueller pflegerelevanter Sachverhalt,
- - Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- - pflegebegründende Diagnose(n),
- - Feststellung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Die abschließende Begutachtung durch Hausbesuch (siehe Punkt 3.2.2) ist nachzuholen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service