Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.5. PflBer-RL
Ziff. 1.5. PflBer-RL, Beratungsverständnis
Die Pflegeberatung erfolgt insbesondere
- - im gegenseitigen Einvernehmen.
- Die ratsuchende Person 1 und die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater sind während des gesamten Beratungsprozesses einig über die Zusammenarbeit. Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung ist freiwillig.
- - neutral und unabhängig.
- Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater berät die ratsuchende Person ohne eigene Interessen und ohne jede einflussnehmende Tendenz zur Inanspruchnahme bestimmter Hilfe- und Unterstützungsleistungen.
- - unter Beachtung und Stärkung der Selbstbestimmung.
- Im Rahmen des Beratungsprozesses soll die/der Anspruchsberechtigte und auf ihren/seinen Wunsch Angehörige und weitere Personen in die Lage versetzt werden, aus den verschiedensten Angeboten unterschiedlicher Träger die für sie/ihn am besten passenden Leistungsangebote/Angebote nach ihren/seinen Bedarfen und Bedürfnissen zusammenstellen zu können.
- - bedarfsgerecht sowie bedürfnis- und ressourcenorientiert.
- Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater orientiert sich an den gemeinsam ermittelten Bedarfen der ratsuchenden Person. Die Bedürfnisse der ratsuchenden Person sowie dessen persönliche und strukturelle Ressourcen sind stets zu berücksichtigen.
- - verständlich.
- Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater soll sich bei der Beratung am Wissen und an den Erfahrungen der ratsuchenden Person orientieren und diese verständlich gestalten. Erforderlich ist eine Beratung mit einer an das jeweilige Sprachverständnis angepassten Ausdrucksweise. Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater soll hierfür auch auf Informationsmaterialien in unterschiedlichen Sprachen sowie in leichter Sprache hinweisen oder die ratsuchende Person bitten, bei der Pflegeberatung die Anwesenheit einer Person 2 sicherzustellen, die beim Übersetzen 3 behilflich ist.
- - angepasst an den biographischen und kulturellen Hintergrund.
- Pflegeberaterinnen und Pflegeberater haben den biographischen und kulturellen Hintergrund der ratsuchenden Person sowie einen möglichen kulturspezifischen Umgang mit Pflegebedürftigkeit, familiäre Strukturen oder besondere Bräuche und Traditionen bei der Beratung zu berücksichtigen.
1 Sofern ein gesetzlicher Vertreter oder eine gesetzliche Vertreterin bestimmt ist, erfolgt die Pflegeberatung einvernehmlich zwischen diesem/dieser und der Pflegeberaterin oder dem Pflegeberater.
2 Dies können beispielsweise Freunde, Nachbarn, Kollegen der ratsuchenden Person oder Ehrenamtliche sein. Die Einbindung einer solchen Person ist die Obliegenheit der ratsuchenden Person und begründet keine Verpflichtungen der Beratungsstellen.
3 Übersetzen meint hier sowohl die Vermittlung einer fremden Sprache als auch beispielsweise die Zuhilfenahme einer/s Gebärdendolmetscherin/Gebärdendolmetschers oder andere in Betracht kommende Formen, die eine barrierefreie Kommunikation unterstützen. Siehe auch § 17 Absatz 2 SGB I.
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