Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. PflBer-RL
Ziff. 5.2. PflBer-RL, Anforderungen an digitale Angebote und Anwendungen
(1) 1 Digitale Angebote und Anwendungen der Pflegekassen müssen die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und die Anforderungen an die Datensicherheit 1 nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Art der verarbeiteten Daten und der damit verbundenen Schutzstufen sowie des Schutzbedarfs gewährleisten. 2 Personenbezogene Daten dürfen nur aufgrund einer Einwilligung der Versicherten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1) und ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
- 1. zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen Angebote und Anwendungen durch die Nutzerinnen und Nutzer und
- 2. zu der dauerhaften Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit, der Nutzerfreundlichkeit und der Weiterentwicklung der digitalen Angebote und Anwendungen.
(2) 1 Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in Nummer 1 und 2 genannten Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken, ist ausgeschlossen. 2 Die Einwilligung zu der Datenverarbeitung nach Nummer 1 ist getrennt von einer Einwilligung in die Datenverarbeitung für Zwecke nach Nummer 2 einzuholen. 3 Datenverarbeitungsbefugnisse nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 4 Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darf durch das digitale Angebot und die digitale Anwendung selbst sowie bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nur im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem nach § 35 Absatz 7 SGB I gleichgestellten Staat oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgen. 5 Die Pflegekassen und diejenigen, die aufgrund der Zurverfügungstellung digitaler Angebote oder Anwendungen der Pflegekassen im Rahmen der Pflegeberatung Zugang zu personenbezogenen Daten der Versicherten haben, verpflichten sich auf Verschwiegenheit.
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