Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7b SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 7b SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Beratung durch die Pflegekassen
Beabsichtigt die Pflegekasse das Beratungsangebot selbst umzusetzen, ist die Durchführung der Beratung nach § 7a SGB XI unter Angabe einer konkreten Kontaktperson innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzubieten. Die Frist beginnt am Tag nach Eingang des Antrags. Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist am darauffolgenden Werktag ab. Das Angebot ist konkret an die antragstellende Person zu richten. Antragstellende Person ist immer die versicherte Person, die den Antrag gestellt hat oder für die der Antrag von einer 3. Person als Vertreter oder Vertreterin gestellt wurde.
Für das Angebot eines Termins zur Durchführung der Pflegeberatung innerhalb von 2 Wochen ist es erforderlich, der versicherten Person einen konkreten Termin anzubieten. Um die Zeitplanung der versicherten Person bei der Terminvergabe besser berücksichtigen zu können, ist auch eine Terminvereinbarung möglich. Auf Wunsch der versicherten Person kann der Beratungstermin auch außerhalb der 2-Wochen-Frist liegen. Über die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ist die versicherte Person zu informieren.
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfolgt in der Geschäftsstelle, telefonisch oder auf Wunsch der versicherten Person in der häuslichen Umgebung (vgl. Ziffer 3 zu § 7a SGB XI). Die versicherte Person ist auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.
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