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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB XI Ziff. 2.8. RS 2023/06
§ 39 SGB XI Ziff. 2.8. RS 2023/06, Ausschöpfung des Leistungsanspruchs
(1) Ist der Leistungsanspruch für das laufende Kalenderjahr bereits ausgeschöpft, kann bei Verhinderungspflege im häuslichen Bereich für die weitere Dauer der Verhinderungspflege aufgrund der selbst sichergestellten Pflege das Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Ist die pflegebedürftige Person in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung (nicht Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Absatz 4 SGB XI) untergebracht, steht ihr nach Ausschöpfung des Leistungsrahmens entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen ab diesem Zeitpunkt für die weitere Unterbringung Pflegegeld nach § 37 SGB XI festgelegten Pflegegeldbeträge entsprechend des festgestellten Pflegegrades zu.
(2) Sofern der Leistungsrahmen der Verhinderungspflege entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen ausgeschöpft ist, stehen der pflegebedürftigen Person bereits ab diesem Zeitpunkt für den weiteren — kurzzeitigen — Aufenthalt in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI zur Verfügung, wenn die Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären Pflege zugelassen sind (vgl. Ziffer 5.3 zu § 42 SGB XI). Ist die Pflegeeinrichtung nicht nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären Pflege zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI festgelegten Pflegegeldbeträge in Betracht.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 stellt für den Zeitraum vom 1. 4. bis 15. 5. (45 Kalendertage) einen für dieses Kalenderjahr erstmaligen Antrag auf Verhinderungspflege für die Unterbringung in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen täglich 58 EUR. Der Leistungsrahmen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wurde im Februar ausgeschöpft.
Ergebnis:
Der Höchstbetrag in Höhe von 1 612 EUR wird bereits am 28. 4. (1 612 EUR : 58 EUR = 27,79 Tage, aufgerundet auf volle Tage) ausgeschöpft. Anspruch auf volles Pflegegeld nach § 37 SGB XI besteht für den 1. 4. und für die Zeit ab dem 28. 4. für die restliche Dauer der Unterbringung. Für die Zeit vom 2. 4. bis 27. 4. wird hälftiges Pflegegeld gezahlt.
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