Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1. RS 1993/01
Ziff. 2.1. RS 1993/01, Allgemeines
(1) Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren.
(2) Bei der Berechnung des 3-Jahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen; der — erstmalige — Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrundeliegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer — unter den in § 48 Absatz 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen — wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 17. 4. 1970 — 3 RK 41/69 —, USK 7064, vom 17. 4. 1970 — 3 RK 98/69 —, USK 7065, vom 2. 7. 1970 — 3 RK 76/68 —, USK 7066, und vom 28. 8. 1970 — 3 RK 15/69 —, USK 7095).
Beispiel 1 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Erstmaliger Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: 16. 2. 2017
Blockfristen: 16. 2. 2017 bis 15. 2. 2020, 16. 2. 2020 bis 15. 2. 2023 usw.
(3) Für jede Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden. Hierfür ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war (vgl. BSG, Urteil vom 24. 6. 1969 — 3 RK 60/66 —, USK 6950).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service