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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2018/04
Ziff. 4.1. RS 2018/04, Bruttoentgeltumwandlung und Nettoentgeltverwendung
(1) Um eine durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG finanzierte betriebliche Altersversorgung handelt es sich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer z. B. durch eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vereinbaren, dass künftig anstelle eines Teils des Entgeltanspruchs eine wertgleiche Versorgungszusage des Arbeitgebers tritt. Dadurch wird der Arbeitsentgeltanspruch entsprechend gemindert. Die Vereinbarung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 BVV).
Beispiel 1:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren im Juni, dass der Arbeitgeber vom 1. 7. an den Bruttoentgeltanspruch des Arbeitnehmers in Höhe von 2 000 EUR um 200 EUR mindert und in diesem Umfang eine Versorgungszusage abgibt.
Lösung:
Das beitragspflichtige Bruttoentgelt des Arbeitnehmers beträgt vom 1. 7. an 1 800 EUR.
(2) Von der Entgeltumwandlung zu unterscheiden sind die sog. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 BetrAVG, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit einer Versorgungseinrichtung aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung leistet (Nettoentgeltverwendung). In diesem Fall bleibt der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers unverändert bestehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Eigenbeiträge vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden. Der Entgeltumwandlung vergleichbar ist hingegen, wenn die Eigenbeiträge lediglich Bestandteil des aufgrund alleiniger vertraglicher Vereinbarung des Arbeitgebers mit einer Versorgungseinrichtung vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtbeitrages zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind und der Arbeitnehmer keine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber der Versorgungseinrichtung hat.
Beispiel 2:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabreden, dass der Arbeitgeber vom 1. 7. an berechtigt ist, von dem aus dem Bruttoentgeltanspruch des Arbeitnehmers in Höhe von 2 000 EUR auszuzahlenden Nettoentgelt einen Betrag in Höhe von 200 EUR unmittelbar an einen externen Versorgungsträger abzuführen, mit dem der Arbeitnehmer eine eigene vertragliche Vereinbarung getroffen hat.
Lösung:
Das beitragspflichtige Bruttoentgelt des Arbeitnehmers beträgt vom 1. 7. an weiterhin 2 000 EUR.
(3) Eine Herabsetzung von Entgeltansprüchen zugunsten betrieblicher Altersversorgung ist als Entgeltumwandlung auch dann anzuerkennen, wenn die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG geforderte Wertgleichheit außerhalb versicherungsmathematischer Grundsätze berechnet wird. Entscheidend ist hierfür allein, dass die Versorgungsleistung zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Invalidität, Tod) zugesagt und erst bei Eintritt des biologischen Ereignisses fällig wird. Bei einer Herabsetzung laufenden Arbeitsentgelts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine Entgeltumwandlung ebenfalls vor, wenn das bisherige ungekürzte Arbeitsentgelt weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitgeberleistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendung) bleibt und die Entgeltminderung zeitlich begrenzt oder vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber sie bei künftigen Entgelterhöhungen einseitig ändern können.
(4) Sofern Arbeitnehmer ihren arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen, findet der Mindestentgeltumwandlungsbetrag in Höhe von 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV Anwendung (§ 1a Absatz 1 Satz 4 BetrAVG). Der Mindestentgeltumwandlungsbetrag gilt nicht, wenn Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die Entgeltumwandlung ermöglichen.
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