Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.1.1.1. RS 2018/04
Ziff. 5.1.1.1.1. RS 2018/04, Steuerfreibetrag
(1) Für Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bestand bis 2017 Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht überstiegen. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 1. 1. 2018 der Freibetrag auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung angehoben (in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 2018 jährlich 6 240 EUR bzw. monatlich 520 EUR). Der zusätzliche Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG i. d. F. bis 31. 12. 2017 in Höhe von 1 800 EUR für Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31. 12. 2004 erteilten Versorgungszusage geleistet worden sind, ist dafür entfallen.
(2) Aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung gezahlte Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfrei, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre der Beschäftigung, allerdings ab 1. 1. 2018 mit höchstens 10 Kalenderjahren, nicht übersteigen. Eine Anrechnung von nach § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG steuerfreien Beiträgen erfolgt seit 1. 1. 2018 nicht mehr.
(3) Zudem besteht seit 1. 1. 2018 die Möglichkeit, Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 3 Nummer 63 Satz 4 EStG für Zeiten steuerfrei nachzuzahlen, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruhte und im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde (z. B. aufgrund einer Entsendung, einer Elternzeit oder eines Sabbaticals). Die steuerfreie Nachzahlung ist bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen die Beschäftigung ruhte, maximal 10 Kalenderjahre, möglich.
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