Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.2.1.1. RS 2018/04
Ziff. 5.2.1.1. RS 2018/04, Sozialversicherungsrechtlicher Freibetrag
(1) Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV sind die nach § 3 Nummer 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 EStG steuerfreien Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen (vgl. Ziff. 5.1.1.1.3 und 5.1.1.4) im Kalenderjahr bis zu insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 2018 jährlich 3 120 EUR bzw. monatlich 260 EUR) nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit beitragsfrei. Dieser sozialversicherungsrechtliche Freibetrag gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV).
(2) Die Aufwendungen können sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service