Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 282 UmwG
§ 282 UmwG, Abfindungsangebot
(1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Absatz 1 Satz 1 ist § 270 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.
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Hotline 0800 226 5354
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