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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 353 UmwG
§ 353 UmwG, Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
Bisheriger § 319 wurde § 353 durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
1 Die §§ 45, 133 Absatz 1, 3 bis 5, §§ 157, 167, 173, 224, 237, 249 und 257 sind auch auf vor dem 1. 1. 1995 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
- 1. die Umwandlung danach in das Register eingetragen wird und
- 2. die Verbindlichkeiten nicht später als 4 Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register bekannt gemacht worden ist, fällig werden oder nach Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vom 18. 3. 1994 (BGBl. I S. 560) begründet worden sind.
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