Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 Ärzte-ZV
§ 35 Ärzte-ZV
(1) 1 Der Berufungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je 3 Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen. 2 Stellvertreter sind in der nötigen Zahl zu bestellen.
(2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.
(3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses können nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zulassungsausschuss zuständigen Berufungsausschuss sein.
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Hotline 0800 226 5354
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