Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 1.4 § 1 HebVtr
Anlage 1.4 § 1 HebVtr, Geltungsbereich
Die Anlage zum Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach § 134a Absatz 1 Satz 3 in Verb. mit Absatz 1b SGB V zur Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1.1) entfaltet Rechtswirkung für alle freiberuflich geburtshilflich tätigen Hebammen im Sinne des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe und seiner Anlagen nach § 134a Absatz 1 Satz 1 SGB V, die in der Vertragspartnerliste Hebammen gemäß § 6 und 7 des Vertrages mit den aktuellen Kontaktdaten und Institutionskennzeichen mit hinterlegter aktueller Kontoverbindung gelistet sind.
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