Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 GenG
§ 46 GenG, Form und Frist der Einberufung
(1) 1 Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen werden. 2 Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:
- 1. die Tagesordnung,
- 2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,
- 3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und
- 4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation.
Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).
(2) 1 Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. 2 Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
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