Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 157 GenG
§ 157 GenG, Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
1 Die in § 11 Absatz 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2 Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG ist zulässig.
Satz 2 angefügt durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1146).
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