Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.5. RS 2009/01
Ziff. 4.5.5. RS 2009/01, Schadensersatzpflicht bei unzureichender Insolvenzsicherung
Bei teilweisem oder vollständigem Verlust des Wertguthabens aufgrund eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden (§ 7e Absatz 7 SGB IV). Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, haften die organschaftlichen Vertreter (z. B. der persönlich haftende Geschäftsführer oder Vorstand) gesamtschuldnerisch für den Schaden. Die Schadensersatzpflicht ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber oder die organschaftlichen Vertreter den Schaden nicht zu vertreten haben.
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