Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.2.1. RS 2009/01
Ziff. 5.2.1. RS 2009/01, Krankenversicherungspflicht und Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt nach § 186 Absatz 1 SGB V mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt auch dann, wenn die Beschäftigung nach § 7 Absatz 1a SGB IV mit einer Freistellungsphase beginnt und während dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service