Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.4.3. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.4.3. RS 2019/12, Anrechenbare Versicherungszeiten
Für den Personenkreis des § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V sind (im Gegensatz zu § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V) ausschließlich Pflichtmitgliedschaftszeiten nach § 1 KSVG (bis 31. 12. 1988) bzw. nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 SGB V in Verb. mit § 1 KSVG (ab 1. 1. 1989) für die Erfüllung der Vorversicherungszeit anrechenbar. Zeiten, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 KSVG ausgesprochen wurde, werden nicht berücksichtigt, wenn stattdessen eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.
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