Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.3.7.5. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.7.5. RS 2019/12, Wechsel von Teilrente in Vollrente
Bei einem Wechsel von einer Teilrente in eine Vollrente wegen Alters (§ 42 SGB VI) und umgekehrt handelt es sich nicht um einen neuen Rentenantrag, weil sich dieser Wechsel innerhalb derselben Rentenart (§ 33 SGB VI) vollzieht. In diesen Fällen ist daher keine erneute Prüfung der Versicherungspflicht in der KVdR vorzunehmen, unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht bislang vorlag oder nicht.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service