Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.3. RS 2019/12
Ziff. A.II.3. RS 2019/12, Ende der Versicherungsfreiheit
Die Versicherungsfreiheit in der KVdR endet, wenn die nach § 6 Absatz 1 oder 2 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften gegebene Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr vorliegt. Mithin tritt z. B. Versicherungspflicht in der KVdR ein, wenn ein Arbeiter oder Angestellter, der bislang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war, diese Beschäftigung aufgibt und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V erfüllt.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service