Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VI.2.1. RS 2019/12
Ziff. A.VI.2.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b oder 12 SGB V und damit die Mitgliedschaft als Rentner nach § 186 Absatz 9 SGB V tritt u. a. ein, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt sind. Solange über den Rentenantrag noch nicht entschieden ist, sieht § 189 Absatz 1 SGB V vor, dass ein Rentenantragsteller für die Zeit vom Rentenantrag bis zur Entscheidung über diesen Antrag als Mitglied gilt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn an der Rentenberechtigung praktisch keine Zweifel bestehen, z. B. bei Witwenrentenanträgen eines nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 oder 12 SGB V versicherten Rentners.
(2) Erkennt der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch an, besteht — in der Regel vom Rentenbeginn an — Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b oder 12 SGB V; die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V wird dann durch eine Mitgliedschaft nach § 186 Absatz 9 SGB V abgelöst. Wird der Rentenantrag abgelehnt, verbleibt es bei der Rentenantragstellermitgliedschaft.
(3) Da ein Anspruch auf eine ausländische gesetzliche Rente nicht zur Versicherungspflicht in der deutschen KVdR führen kann, hat auch die Stellung eines Antrages auf eine solche Rente keine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller bei einer deutschen Krankenkasse zur Folge.
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