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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VI.2.2. RS 2019/12, Voraussetzungen

(1) Als Mitglieder gelten nach § 189 SGB V Personen, die

  • -eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben,
  • -die Voraussetzungen für den Bezug der Rente aber (noch) nicht erfüllen und
  • -die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR erfüllen.

(2) Es sind die gleichen Voraussetzungen maßgeblich, wie sie § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b oder 12 SGB V (Ziff. A.I.3.) für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR erfordert, allerdings mit der Ausnahme, dass für Mitglieder nach § 189 SGB V (noch) kein Rentenanspruch vorliegen muss. Mithin gelten für Rentenantragsteller die Ausführungen zum Rentenantrag und zu den Vorversicherungszeiten bzw. den sonstigen Voraussetzungen entsprechend.


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