Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VI.2.3. RS 2019/12
Ziff. A.VI.2.3. RS 2019/12, Unbegründeter Rentenantrag
Eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V entsteht nicht, wenn der Rentenanspruch offensichtlich nicht gegeben ist und Grund zu der Annahme besteht, dass der Rentenantrag allein in der Absicht gestellt wurde, eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen (BSG, Urteile vom 27. 4. 1966 — 3 RK 10/62 —, USK 6610 sowie vom 19. 2. 1987 — 12 RK 31/84 —, USK 8721).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service