Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VI.2.4. RS 2019/12
Ziff. A.VI.2.4. RS 2019/12, Fehlende Mitwirkung des Rentenantragstellers
Wird bei einem mündlich gestellten Rentenantrag der erforderliche Formantrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist von dem Rentenantragsteller zurückgesandt, kann hieraus noch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Rentenantragsteller seinen Rentenantrag zurückgenommen hat; mithin ist eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V durchzuführen (BSG, Urteil vom 27. 2. 1980 — 1 RJ 124/78 —, USK 8050). Die Rentenantragstellermitgliedschaft endet jedoch, wenn der Rentenversicherungsträger nach § 66 SGB I durch unanfechtbaren Bescheid wegen fehlender Mitwirkung die beantragte Rentenleistung versagt hat.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service