Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.X.2.5. RS 2019/12
Ziff. A.X.2.5. RS 2019/12, Satzungsbestimmung
§ 231 Absatz 2 Satz 3 SGB V überlässt es der Krankenkasse, durch die Satzung Näheres über die Durchführung der Beitragserstattung zu bestimmen. Durch eine solche Satzungsbestimmung können z. B. Regelungen über Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erstattung getroffen werden. Hiernach richtet sich auch das Erstattungsverfahren gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service