Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. RS 2020/03
Ziff. 6.1. RS 2020/03, Allgemeines
(1) Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung der Studenten bestehen nach § 199a Absatz 2 bis 7 SGB V für Hochschulen und Krankenkassen entsprechende Meldepflichten. Diese umfassen grundsätzlich:
- a) Krankenkassen
- - Meldung der Krankenkasse über den Versicherungsstatus,
- - Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel,
- - Verzug mit der Zahlung der Beiträge,
- - Begleichung der rückständigen Beiträge,
- b) Hochschulen
- - Meldung über Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung,
- - Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der Studierende exmatrikuliert wurde (Ende des Studiums),
- - Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht.
(2) Die weiteren Details zu Inhalt, Form und Verfahren des ganzheitlichen Meldedialogs sind der Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Studenten-Meldeverfahren nach § 199a SGB V in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Im Übrigen regeln der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz die nähere Ausgestaltung des elektronischen Verfahrens in Gemeinsamen Grundsätzen (§ 199a Absatz 7 SGB V).
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