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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1. RS 2023/04
Ziff. A.1. RS 2023/04, Allgemeines
(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V sind seit dem 1. 4. 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchstabe a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der GKV zuzuordnen sind (Buchstabe b).
(2) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ist subsidiär ausgestaltet und greift beim Fehlen einer anderweitigen Versicherung oder einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall. Für die Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung oder keine von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, haben die Krankenkassen alle ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Abschnitt A.3).
(3) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V gilt gemäß § 3 Nummer 2 SGB IV für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben. Die Definition dieser beiden Begriffe findet sich in § 30 Absatz 3 SGB I vorbehaltlich abweichender Regelungen (vgl. § 37 SGB I), die sich aus der Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben können (vgl. § 6 SGB IV).
(4) Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 12 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(5) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für die in Deutschland wohnhaften Personen wurde vom 1. 7. 2007 an durch eine entsprechende Regelung in der privaten Krankenversicherung (PKV) flankiert. In dem Zeitraum vom 1. 7. 2007 bis zum 31. 12. 2008 konnten Personen ohne Versicherung nach § 315 SGB V unter den dort näher genannten Voraussetzungen einen Versicherungsschutz im Standardtarif der PKV verlangen. Seit dem 1. 1. 2009 besteht nach § 193 Absatz 3 VVG eine nachrangige Pflicht zur Versicherung auch in der PKV.
(6) Seit der Einführung der sog. obligatorischen Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Absatz 4 SGB V mit Wirkung vom 1. 8. 2013 ist die Anzahl der Anwendungsfälle für die Auffang-Versicherungspflicht erheblich zurückgegangen (vgl. Abschnitt A.2.4.2.4).
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