Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ärztliche Behandlung
Ärztliche Behandlung
Gesetzlich Versicherte haben nach § 76 SGB V für die vertragsärztliche Behandlung freie Arzt- und Facharztwahl unter allen zugelassenen Ärzten. Die Kostenübernahme erfolgt zeitlich unbegrenzt für alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden.
Darüber hinaus ist eine Teilnahme an besonderen Versorgungsformen möglich (z. B. hausarztzentrierte Versorgung oder Disease Management Programme – siehe auch Chronisch Kranke).
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