Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Bezugsgröße
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Sie dient für viele Werte der Sozialversicherung als Berechnungsgrundlage und entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße West. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten je nach Rechtskreis Ost oder West unterschiedliche Werte.
Bezugsgröße 2024 | West | Ost |
jährlich | 42.420,00 Euro | 41.580,00 Euro |
monatlich | 3.535,00 Euro | 3.465,00 Euro |
Siehe auch Werte der Sozialversicherung
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