Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Elternzeit
Elternzeit
Mütter und/oder Väter, die ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen, haben bis zu 36 Monate Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Elternzeit kann bis zu 32 Wochenstunden (Geburten bis 31.08.2021: 30 Wochenstunden) gearbeitet werden.
Von den insgesamt drei Jahren Elternzeit können zwei Jahre zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden – Elternzeit vor dem dritten Geburtstag lediglich sieben Wochen vorher.
Sobald der Arbeitgeber die Elternzeiterklärung erhalten hat, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. Allerdings kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Die Eltern benötigen eine Zustimmung des Arbeitgebers, wenn Elternzeit (höchstens zwölf Monate) auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr übertragen werden soll.
Für versicherungspflichtig Beschäftigte bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit beitragsfrei bestehen, sofern kein Arbeitsentgelt erzielt wird.
Seit dem 01.01.2024 müssen Arbeitgeber Beginn und Ende einer Elternzeit im maschinellen Meldeverfahren zusätzlich zur Unterbrechungsmeldung übermitteln. Dies gilt nicht für privatversicherte Arbeitnehmer und geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Die Meldung der Elternzeit ist grundsätzlich nur vorzunehmen, wenn die Beschäftigung durch die Elternzeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen ist (bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist die Meldung unabhängig von der Kalendermonatsfrist zu erstellen).
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