Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 BFDG
§ 13 BFDG, Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen
(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das JArbSchG entsprechend anzuwenden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
(2) 1 Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem JFDG gelten. 2 Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1. § 3 SUrlV,
- 2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 SGB XIV,
- 3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h PBefAusglV,
- 4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h AEAusglV.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service