Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119a WpHG
§ 119a WpHG, Strafvorschriften
§ 119a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115 Absatz 2 Nummer 3, jeweils in Verb. mit § 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB, oder
- 2. entgegen § 117 Nummer 1 in Verb. mit § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
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