Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6.9. RS 2019/13
Ziff. 1.6.9. RS 2019/13, Arbeitgeberbeitragsanteile
(1) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 AAG auch die auf die an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden und von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragsanteile
- - zur Bundesagentur für Arbeit,
- - zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- - zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- - zur sozialen Pflegeversicherung und
- - die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V, § 61 SGB XI und § 172a SGB VI.
(2) Hat der Arbeitgeber die Beiträge für Auszubildende in voller Höhe zu tragen (sog. Geringverdiener, vgl. § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), dann ist der Gesamtbetrag in die Erstattung einzubeziehen.
(3) Nicht erstattungsfähig sind dagegen die vom Arbeitgeber allein aufzubringenden Umlagebeträge nach § 7 AAG und die Insolvenzgeldumlage nach § 358 Absatz 1 SGB III.
(4) Beginnt oder endet die Entgeltfortzahlung während eines Entgeltabrechnungszeitraums (im U1-Verfahren) bzw. hat das Beschäftigungsverbot nur für einzelne Tage des Entgeltabrechnungszeitraums bestanden (im U2-Verfahren), sind die erstattungsfähigen Arbeitgeberbeitragsanteile nach den Grundsätzen für die Beitragsberechnung bei Teilentgeltzahlungszeiträumen zu ermitteln; insbesondere sind hierbei die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten (vgl. Abschnitt 1.6.4).
(5) Wird während der Arbeitsunfähigkeit eine Sonderzuwendung gewährt, so sind die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile nicht erstattungsfähig. Die für die Erstattung zu berücksichtigenden Arbeitgeberbeitragsanteile sind vielmehr aus dem ohne die Sonderzuwendung verbleibenden Arbeitsentgelt, also dem nach den § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 9 Absatz 1 EntgFG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, zu berechnen.
(6) Erstattungsfähig sind ferner nicht die Arbeitgeberbeitragsanteile, die auf fortgezahltes fiktives Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung entfallen.
(7) Auch die von den Arbeitgebern für geringfügig entlohnte Beschäftigte gezahlte Pauschsteuer wird nicht erstattet.
(8) Im U1-Verfahren sind Beschränkungen der Erstattung möglich (vgl. Abschnitt 3.2.2).
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