Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.7.1. RS 2019/13
Ziff. 1.7.1. RS 2019/13, Im U1-Verfahren
Nach § 1 Absatz 1 AAG sind dem Arbeitgeber höchstens 80 v. H. der erstattungsfähigen Aufwendungen zu erstatten. Die Satzung der Krankenkasse kann den Erstattungsanspruch jedoch nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 AAG beschränken, wobei die Erstattungssätze 40 v. H. nicht unterschreiten dürfen (vgl. Abschnitt 3.2.2).
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