Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.1. RS 2007/08
Ziff. 7.1. RS 2007/08, Eigenbeteiligungs- und Zuschussregelungen bei Produkten mit Gebrauchsgegenstandsanteil
Wird ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand verwendet, ersetzt es diesen (z. B. Orthopädische Schuhe) oder ist in ihm ein solcher enthalten (z. B. Autokindersitz), beschränkt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse oder Pflegekasse auf das eigentliche Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel. Den auf den Gebrauchsgegenstand entfallenden Kostenanteil des Gegenstandes hat der Versicherte selber zu tragen 1 . Bei solchen Produkten kann durch die Krankenkasse ein Zuschuss für den Hilfsmittelanteil gezahlt oder ein Eigenanteil für den Gebrauchsgegenstandsanteil beim Versicherten erhoben werden. Die fehlende reale Trennbarkeit des Produktes ist kein Hindernis, Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand wirtschaftlich zu unterscheiden. Auf eine solche Prüfung kann allerdings unter ökonomischen Gesichtspunkten verzichtet werden, wenn sie mit hohem Aufwand verbunden wäre. Die Spitzenverbände haben eine Empfehlung zur Höhe der Beträge abgegeben (vgl. Anhang II).
1 Vgl. BSG, Urteil vom 28. 6. 1976 — 3 RK 9/76 — (USK 7614).
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