Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.1. RS 2007/08
Ziff. 8.1. RS 2007/08, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(1) Die Folgen einer Behinderung können darin bestehen, dass der behinderte Mensch nicht mehr in seiner Wohnung leben, dass er seinen Haushalt nicht mehr allein führen kann und dass es ihm ohne spezielle Hilfen nicht mehr möglich ist, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Um Folgen dieser Art zu mildern oder auszugleichen, sind gesetzliche Hilfen zur allgemeinen sozialen Eingliederung vorgesehen. Solche Hilfen können darin bestehen, dass bestimmte Geräte im Umfeld des behinderten Menschen (in der Wohnung, in der Schule oder am Arbeitsplatz) installiert oder dort bestimmte Veränderungen vorgenommen werden.
(2) Hilfen zur allgemeinen sozialen Eingliederung können je nach Ursache der Behinderung von den Trägern der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung, ansonsten von den Trägern der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG) gewährt werden.
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