Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 130 SGB IX
§ 130 SGB IX, Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
1 Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen aufgrund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. 2 Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
- 2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
- 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
- 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
- 5. der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service