Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 232 SGB IX
§ 232 SGB IX, Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) 1 Der maßgebende Prozentsatz wird vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMVI für jeweils 2 Jahre bekannt gemacht 1 . 2 Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des 2-Jahres-Zeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
- 1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 %,
- 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
Satz 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
1 Prozentsatz für die Jahre 2023 und 2024: 1,90 % (vgl. Bekanntmachung vom 21. 3. 2024 (BAnz. AT 9. 4. 2024 B1)).
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