Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 SGB XIV
§ 38 SGB XIV, Verordnungsermächtigung
1 Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom BMAS mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung 1 , die zum 1. 1. 2024 in Kraft tritt. 2 Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
- 1. zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
- 2. zur Dauer der einzelnen Sitzung,
- 3. zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
- 4. zu den Dokumentationspflichten,
- 5. zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
- 6. zur Schweigepflichtentbindung und
- 7. zur Vertraulichkeit.
1 Vgl. Traumaambulanz-Verordnung (TAV).
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