Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024, Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung festgelegt.
(2) Folgende Leistungen werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern:
- 1. Leistungen für Blinde (§ 14 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung),
- 2. der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung),
- 3. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 40 und 46 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung),
- 4. die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung),
- 5. der Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung),
- 6. die Pflegezulage (§ 35 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung) und
- 7. das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung).
(3) Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung wird entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 SGB VI in Verb. mit § 228b SGB VI) verändern.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service