Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 WEZAbgVb
§ 5 WEZAbgVb, Unterhaltssichernde Leistungen während der Klärungsphase
1 Solange die Zuständigkeit für die Erbringung der stufenweisen Wiedereingliederung ungeklärt ist, soll, sofern eine unterhaltssichernde Leistung beantragt wird, die Entgeltersatzleistung bis zur abschließenden Klärung zunächst von den Krankenkassen in der Regel in Höhe des Übergangsgeldes gezahlt werden. 2 Der Träger der Deutschen Rentenversicherung teilt der Krankenkasse den kalendertäglichen Übergangsgeldzahlbetrag mit.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service