Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.4.7.5.1. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.7.5.1. RS 2017/10, Gleichbleibende Monatsbezüge/schwankendes Arbeitsentgelt
Der Divisor der Formel 1 und Formel 2 ist entsprechend zu verringern. Dadurch wird eine Minderung des Mutterschaftsgeldes verhindert.
Beispiel 48: Fortsetzung Beispiel 19 (Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate) bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG: 24. 9.
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1. 8.
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von 1 500 EUR.
Lösung:
Der Monat August ist als einzig abgerechneter Kalendermonat für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen.
1 500 EUR : 30 Kalendertage (90-60)
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
Beispiel 49: Fortsetzung Beispiel 20 (Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns) bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG: 24. 9.
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1. 9.
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Vereinbartes Arbeitsentgelt 1 200 EUR monatlich. Dementsprechend besteht vom 1. 9. bis 23. 9. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 920 EUR.
Lösung:
Es liegt noch kein abgerechneter Kalendermonat vor. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist daher das Arbeitsentgelt vom 1. 9. bis 23. 9. zugrunde zu legen.
920 EUR : 23 Kalendertage (90-67)
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
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