Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4. RS 2024/04
Ziff. 1.4. RS 2024/04, Nachzahlungen (§ 307j Absatz 5 SGB VI)
Ergibt sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Summe von Rente und Rentenzuschlag für November 2025 und der neu berechneten Rente für Dezember 2025 eine "Unterzahlung", wird die daraus für die gesamten 17 Monate resultierende Nachzahlung in einer Summe durch den Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Der konkrete Zeitpunkt hierzu ist noch nicht bekannt. Rückzahlungen an den Rentenversicherungsträger bei "Überzahlungen" sind hingegen nicht vorgesehen.
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