Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 AEntG
§ 3 AEntG, Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
1 Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn
- 1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder
- 2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.
Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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